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Öko-News
News20000410.htm |
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1 Prozent Grenzwert für Genmais und Gensoja
tritt in Kraft
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Umweltinstitut München fordert lückenlose,
prozessorientierte Kennzeichnung |
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München, 10. April
2000. Am vergangenen Montag trat die Regelung in Kraft, dass
nur noch Mais- und Sojaprodukte, die mehr als 1 Prozent
gentechnisch veränderte Anteile enthalten, gekennzeichnet
werden müssen.
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Zwar verlangt der Gesetzgeber in der
Verordnung (1), dass der Produzent nachweisen muss, dass
die Kontamination zufällig bei Anbau, Ernte, Transport,
Lagerung und Verarbeitung eingetreten ist. Für den
Verbraucher bringt der 1 Prozent
"Toleranzwert" aber weder mehr Sicherheit noch
größere Transparenz beim Einkauf. Bereits heute steht
"Kunde König" meist ratlos vor der Flut von
Produkten, die Mais und Soja, oder Anteile davon
enthalten: War der Rohstoff gentechnisch verändert oder
nicht?
Nur wenn die Manipulation analytisch im Endprodukt
nachweisbar ist, muss es gekennzeichnet werden. Durch
zahlreiche Verarbeitungsschritte bei der
Lebensmittelherstellung lässt sich der Nachweis im
Endprodukt aber oftmals nicht mehr führen.
Paradebeispiel dafür sind fast alle Öle oder Fette,
die aus transgenem Mais oder Soja hergestellt wurden.
Das Endprodukt muss nicht gekennzeichnet werden.
Durch den 1 prozentigen Grenzwert wird die
Desinformation für den Verbraucher noch größer. Wenn
nichts auf dem Produkt steht, heißt das lange noch
nicht, dass die Gentechnik auch wirklich nicht im Spiel
war. Ab heute könnte es auch heißen, dass das Produkt
"zufällig" kontaminiert wurde und der Kunde
deswegen kein Recht hat, seine Kaufentscheidung frei zu
treffen.
Ebenfalls am 10. April trat eine weitere Neuerung (2) im
Bereich Novel Food oder neuartige Lebensmittel in Kraft.
Seit letztem Montag müssen alle Zusatzstoffe und
Aromen, die gentechnisch verändert wurden,
gekennzeichnet werden. Damit wird die wohl größte Lücke
der Novel Food Verordnung, die seit Mai 1997 in Kraft
ist, geschlossen. Die Verordnung hatte Aromen und
Zusatzstoffe nicht berücksichtigt, folglich waren sie
auch nicht kennzeichnungspflichtig. Durch diese Regelung
hat der Verbraucher beispielsweise die Chance den
Zusatzstoff Lecithin, wenn er aus transgenen Sojabohnen
stammt und die Veränderung im Lecithin analytisch
nachweisbar ist, durch die Kennzeichnung zu erkennen.
Diese Regelung gilt in der Schweiz schon lange. Dort
konnten die Verbraucher an Hand der
Kennzeichnungspflicht feststellen, dass ein Eiweißriegel
namens Powerplay den genmanipulierten Zusatzstoff
Sojalecithin enthielt. In der Bundesrepublik konnte der
Hersteller dies bis zum 10. April ganz legal
verschweigen. Auch für Aromen und Zusatzstoffe gilt das
Grundprinzip der gesamten Novel Food Verordnung: Eine
Kennzeichnungspflicht besteht lediglich, wenn die
Manipulation im Endprodukt nachweisbar ist.
Die Kennzeichnungspflicht für Aromen und Zusatzstoffe
stellt den ersten Schritt in die richtige Richtung dar.
Das Umweltinstitut München e.V. fordert allerdings eine
lückenlose und prozessorientierte Kennzeichnung. Wo die
Gentechnik eingesetzt wurde, muss dies mit einer
einfachen Kennzeichnung deutlich gemacht werden. Dies
gilt für alle Produkte vom Feld bis auf unseren Teller.
Nur so hat der Verbraucher die Chance, sich frei zu
entscheiden.
Angesichts der überwiegenden Ablehnung transgener
Produkte durch die Bevölkerung, die europaweit bei 60
bis 70 Prozent liegt, fordert das Umweltinstitut München
e.V. alle Hersteller, die ökologisch und
zukunftsorientiert handeln, auf, freiwillig auf den
Einsatz von Gentechnik bei der Lebensmittelproduktion zu
verzichten. Es muss wieder eine Selbstverständlichkeit
werden, dass der Verbraucher Lebensmittel ohne
gentechnische Bestandteile kaufen kann.
Quellen:
(1) Verordnung (EG) Nr. 49/2000 der Kommission vom 10.
Januar 2000
(2) Verordnung (EG) Nr. 50/2000 der Kommission vom 10.
Januar 2000 über die Etikettierung von Lebensmitteln
und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte oder
aus genetisch veränderten Organismen hergestellte
Zusatzstoffe und Aromen enthalten
Für weitere detaillierte Informationen zu
den jüngst in Kraft getretenen Verordnungen.
URL:http://www.umweltinstitut.org/frames/all/m71.htm
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Umweltinstitut München e.V.,
Petra C. Fleissner,
Tel. 089/30 77 49-14,
Fax 089/30 77 49-20
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hu@umweltinstitut.org. Für den Inhalt
der Mitteilung ist allein der Emittent verantwortlich
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